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GESETZ ZUR STÄRKUNG DER GEMEINDLICHENSTRUKTUREN IM LAND SACHSEN-ANHALT(Gemeindestärkungsgesetz, GSG-LSA):
§ 1 Ziele der Gemeindereform
1 Ziele des Gesetzes sind die Schaffung und Bewahrung leistungsfähiger sowie zugleich der jeweiligen örtlichen Gemeinschaft verbundener Gemeinden und Ortschaften. 2 Die Gemeinden nehmen ihre Aufgaben selbständig, bürgernah und möglichst dezentral im Sinne des Subsidiaritätsprinzips wahr. 3 Ihre historische Kontinuität ist zu erhalten.
§ 2 Grundsätze der Gemeindereform
(I) 1 Die in § 1 genannten Ziele erfüllen die Gemeinden in der Form der Einheitsgemeinde. 2 Neue Verbandsgemeinden werden nicht gebildet. 3 Mehrere Gemeinden können sich freiwillig zu größeren Einheitsgemeinden zusammenschließen. 4 Die Bürger sind zuvor anzuhören.
(II) 1 Die Gemeinden sollen Verwaltungsgemeinschaften bilden. 2 Hierbei dürfen Kreisgrenzen nicht überschritten werden. 3 Gemeinden unter 1.500 Einwohnern müssen sich zu Verwaltungsgemeinschaften zusammenschließen. 4 Gemeinden im Umfeld von Mittel- und Oberzentren können sich nur aufgrund eigener, freiwilliger Entscheidung diesen Zentren anschließen.
(III) Abs. 2 S. 1 und 2 ist auf kreisfreie Städte nicht anzuwenden.
§ 3 Verwaltungsgemeinschaften/Verhältnis zu Verbandsgemeinden
(I) 1 Benachbarte Gemeinden sollen, wenn dies der Stärkung ihrer Verwaltungskraft dienlich ist, eine Verwaltungsgemeinschaft bilden. 2 Unter den 1 Voraussetzungen von § 2 Abs. 2 S. 3 müssen sie eine Verwaltungsgemeinschaft bilden.
(II) 1 Die Bildung neuer Verbandsgemeinden gemäß § 1 Abs. 2 Verbandsgemeindegesetz ist vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an unzulässig. 2 Dies gilt nicht für Verbandsgemeindevereinbarungen, die bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden.
(III) 1 Bestehende Verbandsgemeinden sollen aufgelöst werden. 2 Am Ende des in § 16 Abs. 1 S. 4 des Verbandsgemeindegesetzes genannten Zeitraums entscheiden alle Gemeinderäte der jeweiligen Mitgliedsgemeinden über die Auflösung und Auseinandersetzung der Verbandsgemeinde. 3 Eine zwangsweise Auflösung findet nicht statt.
§ 4 Einführung der Ortschaftsverfassung
(I) 1 Die Ortschaftsverfassung hat zum Ziel, die eigenverantwortliche bürgerschaftliche Verwaltung der örtlichen Gemeinschaft im engeren räumlichen Zusammenhang zu stärken und zu erhalten. 2 Dazu kann für Ortsteile einer Gemeinde die Ortschaftsverfassung durch die Hauptsatzung eingeführt werden. 3 Abweichend davon kann der Gemeinderat vor Auflösung der Gemeinde für ihr Gebiet für die erste Wahlperiode nach einer Gebietsänderung die Ortschaftsverfassung beschließen. 4 Mehrere benachbarte Ortsteile können zu einer Ortschaft zusammengefasst werden.
(II) 1 In den Ortschaften werden Ortschaftsräte gebildet und ein Ortsbürgermeister gewählt. 2 Eine örtliche Verwaltung soll eingerichtet werden.
§ 5 Ortschaftsrat
(I) 1 Die Mitglieder des Ortschaftsrates (Ortschaftsräte) werden nach den für die Wahl der Gemeinderäte geltenden Vorschriften gewählt. 2 Wird eine Ortschaft während der laufenden Amtszeit des Gemeinderates neu eingerichtet, werden die Ortschaftsräte erstmals nach der Einrichtung der Ortschaft für die Dauer der 2restlichen Amtszeit des Gemeinderates, im Übrigen gleichzeitig mit den Gemeinderäten gewählt. 3 Wahlgebiet ist die Ortschaft. 4 Die in der Ortschaft wohnenden Bürger der Gemeinde und Wahlberechtigten nach § 20 Abs. 2 S. 1 GO-LSA sind wahlberechtigt und wählbar.
(II) 1 Im Falle einer Eingemeindung kann in der Hauptsatzung bestimmt werden, dass erstmals nach Einrichtung der Ortschaft die bisherigen Gemeinderäte der eingegliederten Gemeinde die Ortschaftsräte sind; scheidet ein Ortschaftsrat vorzeitig aus, gilt § 41 Abs. 3 GO-LSA entsprechend. 2 Satz 1 findet im Falle der Neubildung einer Gemeinde entsprechende Anwendung.
(III) Die Zahl der Mitglieder des Ortschaftsrates wird durch die Hauptsatzung bestimmt.
(IV) Vorsitzender des Ortschaftsrates ist der Ortsbürgermeister.
(V) 1 Nimmt der Bürgermeister an den Sitzungen des Ortschaftsrats teil, ist ihm vom Vorsitzenden jederzeit auf Verlangen das Wort zu erteilen. 2 Gemeinderäte, die in der Ortschaft wohnen und nicht Ortschaftsräte sind, können an allen Sitzungen des Ortschaftsrates mit beratender Stimme teilnehmen. 3 Die Mitglieder des Ortschaftsrates haben das Recht an allen, auch nichtöffentlichen Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse als Zuhörer teilzunehmen.
(VI) Soweit in den §§ 1 bis 5 keine besonderen Regelungen getroffen werden, sind die Bestimmungen der GO-LSA ergänzend anzuwenden.
§ 6 Aufgaben des Ortschaftsrates
(I) 1 Der Ortschaftsrat wahrt die Belange der Ortschaft, indem er von den ihm gemäß oder aufgrund dieser Vorschrift übertragenen Entscheidungs- und Stellungnahmebefugnissen Gebrauch macht. 2 Er hat auf die Auswirkungen für die Gemeinde Rücksicht zu nehmen.
(II) Soweit nach den Vorschriften der GO-LSA der Gemeinderat ausschließlich zuständig ist, und soweit es sich nicht um Aufgaben handelt, die dem Bürgermeister obliegen, entscheidet der Ortschaftsrat im Rahmen der ihm nach Abs. 4 zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel in folgenden Angelegenheiten:
- die Unterhaltung, Ausstattung und Benutzung der in der Ortschaft gelegenen öffentlichen Einrichtungen, deren Bedeutung über die Ortschaft nicht hinausgeht;
- die Planung von Investitionsvorhaben in der Ortschaft;
- die Unterhaltung, Ausstattung und Benutzung der Gemeindestraßen, deren Bedeutung über die Ortschaft nicht hinausgeht, sowie die Festlegung der Reihenfolge der Arbeiten zu deren Um- und Ausbau sowie zur Unterhaltung, einschließlich der Beleuchtungseinrichtungen;
- die Pflege des Ortsbildes sowie die Unterhaltung und Ausgestaltung der öffentlichen Park- und Grünanlagen, deren Bedeutung nicht wesentlich über die Ortschaft hinausgeht;
- im Rahmen der in der Hauptsatzung festgelegten Wertgrenzen Verträge über die Nutzung und Veräußerung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen;
- bei der Errichtung oder wesentlichen Erweiterung öffentlicher Einrichtungen die Vergabe der Lieferungen und Leistungen für die Bauausführung;
- die Förderung von Vereinen, Verbänden und sonstigen Vereinigungen in der Ortschaft;
- die Gründung von Bürgerstiftungen;
- die Förderung und Durchführung von Veranstaltungen der Heimatpflege und des Brauchtums der Ortschaft;
- die Pflege vorhandener und Begründung neuer Patenschaften und Partnerschaften;
- die Information, Dokumentation und Repräsentation in Ortschafts-angelegenheiten.
(III) Der Gemeinderat kann durch die Hauptsatzung dem Ortschaftsrat weitere Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, zur dauernden Erledigung übertragen; dies gilt nicht für die in § 44 Abs. 3 GO-LSA genannten Angelegenheiten.
(IV) 1 Dem Ortschaftsrat werden zur Erfüllung der ihm zugewiesenen Aufgaben angemessene Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt. 2 Die ortschaftsbezogenen Haushaltsansätze sollten im Rahmen der Gesamtaufgaben der Gemeinde unter Berücksichtigung des Umfangs der in der Ortschaft vorhandenen Einrichtungen festgesetzt werden.
(V) 1 Der Erlass, die wesentliche Änderung oder Aufhebung von Ortsrecht, das in erster Linie die Ortschaft betrifft, insbesondere von Bauleitplänen, kann vom Ortschaftsrat vorgeschlagen werden. 2 Dem Erlass, der wesentlichen Änderung oder Aufhebung solchen Ortsrechts hat der Ortschaftsrat zuzustimmen.
(VI) 1 Der Ortschaftsrat ist zu wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde, die die Ortschaft betreffen, insbesondere bei der Aufstellung der ortsbezogenen Haushaltsansätze, zu hören. 2 Er hat ein Vorschlagsrecht zu allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen.
(VII) Auf Beschluss des Ortschaftsrats ist ein Verhandlungsgegenstand, der in die Zuständigkeit des Ortschaftsrates fällt, auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung des Gemeinderates zu setzen, wenn der Gemeinderat den gleichen Verhandlungsgegenstand nicht innerhalb der letzten sechs Monate bereits behandelt hat, oder wenn sich seit der Behandlung die Sach- und Rechtslage wesentlich geändert hat.
§ 7 Ortsbürgermeister
(I) 1 Der Ortsbürgermeister und ein oder mehrere Stellvertreter werden aus der Mitte des Ortschaftsrates von diesem gewählt. 2 Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Gemeinderat. 3 Sie darf nur versagt werden, wenn mindestens drei Viertel einer Mehrheit der Mitglieder des Gemeinderates von ebenfalls drei Vierteln dafür stimmen. 4 Der Ortsbürgermeister ist zum Ehrenbeamten auf Zeit zu ernennen. Seine Amtszeit endet mit der des Ortschaftsrates.
(II) 1 Der Ortsbürgermeister vertritt den Bürgermeister, in Gemeinden mit Beigeordneten ständig bei dem Vollzug der Beschlüsse des Ortschaftsrates und bei der Leitung der örtlichen Verwaltung. 2 Der Bürgermeister und die Beigeordneten können dem Ortsbürgermeister, soweit er sie vertritt, allgemeine Richtlinien vorgeben oder im Einzelfall Weisungen erteilen. 3 Der Ortsbürgermeister kann in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, von dem Bürgermeister Auskünfte verlangen.
(III) Ortsbürgermeister können an den Verhandlungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen.
§ 8 Aufhebung der Ortschaftsverfassung
1 Ist die Ortschaftsverfassung auf unbestimmte Zeit eingeführt worden, kann sie durch Änderung der Hauptsatzung mit Zustimmung des Ortschaftsrates aufgehoben werden, frühestens jedoch zur übernächsten regelmäßigen Wahl der Gemeinderäte nach Einführung der Ortschaftsverfassung. 2 Der Beschluss des Ortschaftsrates bedarf der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder.
§ 9 Grundsatz der Wahrung der Eigenart der Gemeinde/Grundsatz der Gemeindeförderung
(I) 1 Das Land sorgt für die Erhaltung der Eigenart und Eigenständigkeit einer Gemeinden. 2 Dies geschieht insbesondere durch die Förderung
- von kommunalen Stiftungen und Bürgerstiftungen, vor allem in den kleineren Gemeinden,
- der örtlichen Brauchtumspflege,
- von Dorf- und Bürgerzentren sowie Nachbarschaftshilfen in Form von Modellstudien gem. § 146 GO-LSA.
3 Das Land sichert in den Gemeinden eine möglichst weit gehende Bewahrung der örtlichen Standorte von
- Schulen,
- Kindertages- und Altenpflegestätten,
4 Die Beibehaltung aller Standorte der Feuerwehr bleibt Pflichtaufgabe der Gemeinde. 5 Das Land gewährleistet die Anbindung der Gemeinden und Ortsteile an den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). 6 Das Land bemüht sich um die flächendeckende Versorgung der Gemeinden mit
- Arztpraxen,
- Polizeistationen,
- Nahversorgern.
(II) Das Land stellt die erforderlichen Haushaltsmittel auf der Grundlage des Verteilerschlüssels des Finanzausgleichsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. Februar 2009 (GVBl. LSA 2009, S. 146) bereit.
(III) Das bewegliche wie unbewegliche Vermögen des Ortsteils ist so weit wie möglich zu erhalten.
§ 10 Bürgermeister als Behörde für Ordnung und Sicherheit
(I)§ 84 Abs. 1 Nr. 1 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes LSA i.d.F. der Bekanntmachung vom 23. September 2003 (GVBl. LSA 2003 S. 214) erhält folgenden Wortlaut:
„die Gemeinden“.
(II) § 86 Abs. 1 Nr. 1 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes LSA i.d.F. der Bekanntmachung vom 23. September 2003 (GVBl. LSA 2003 S. 214) erhält folgenden Wortlaut:
„über die Gemeinden: die Landkreise, das Landesverwaltungsamt und die Fachministerien“.
§ 11 Stärkung der Rechte der Bürgerinnen und Bürger
(I) § 24 Abs. 4 der Gemeindeordnung LSA vom 5. Oktober 1993 – GVBl. LSA 1993, S. 568 -, in der Fassung vom 10. August 2009 – GVBl. LSA 2009, S. 383 - gültig ab 30. Mai 2009 –, wird wie folgt geändert:
anstelle „fünf von Hundert“ tritt „drei von Hundert“,
anstelle von der Zahl „1.000“ tritt die Zahl „500“,
anstelle der Zahl „2.000“ tritt die Zahl „1.500“,
anstelle der Zahl „7.000“ tritt die Zahl „3.500“.
(II) § 25 Abs. 3 der Gemeindeordnung LSA vom 5. Oktober 1993 – GVBl. LSA 1993, S. 568 -, in der Fassung vom 10. August 2009 – GVBl. LSA 2009, S. 383 - gültig ab 30. Mai 2009 –, wird wie folgt geändert:
anstelle von „fünfzehn von Hundert“ tritt „sieben von Hundert“,
anstelle der Zahl „1.500“ tritt die Zahl „700“,
anstelle der Zahl „3.000“ tritt die Zahl „1.500“,
anstelle der Zahl „5.000“ tritt die Zahl „2.500“,
anstelle der Zahl „10.000“ tritt die Zahl „5.000“.
(III) § 26 Abs. 4 der Gemeindeordnung LSA vom 5. Oktober 1993 – GVBl. LSA 1993, S. 568 -, in der Fassung vom 10. August 2009 – GVBl. LSA 2009, S. 383 - gültig ab 30. Mai 2009 – wird wie folgt neu gefasst:
„1 Ist die in einem Bürgerentscheid enthaltene Fragestellung von der Mehrheit der gültigen Stimmen mit „Ja“ beantwortet worden so hat der Bürgerentscheid die Wirkung eines Beschlusses des Gemeinderates. 2 Er kann innerhalb von einem Jahr nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden.“
§ 12 Ehrenamtlichkeit des Bürgermeisters
§ 57 Abs. 1 S. 1 der Gemeindeordnung LSA vom 5. Oktober 1993 – GVBl. LSA 1993, S. 568 -, in der Fassung vom 10. August 2009 – GVBl. LSA 2009, S. 383 - gültig ab 30. Mai 2009 – erhält folgenden Wortlaut:
„Der Bürgermeister von Gemeinden mit bis zu 1.500 Einwohnern ist Ehrenbeamter auf Zeit und Vorsitzender des Gemeinderates.“
§ 13 Rechtsnachfolge, Amtsverweserschaft, Prozeßstandschaft
(I) Rechtsnachfolgerin einer eingemeindeten Gemeinde ist die Ortschaft.
(II) 1 Für die Auslegung eines Eingemeindungsvertrags/ Gebietsänderungsvertrags und im Falle von Streitigkeiten aus solchen Verträgen wird auf Seiten der eingemeindeten Gemeinde der Ortsbürgermeister bzw. dessen Nachfolger im Amt als Amtsverweser für die nicht mehr bestehende Gemeinde bestellt. 2 In dieser Eigenschaft übt er in Verhandlungen und Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertragverhältnis die Prozeßstandschaft für die nicht mehr bestehende Gemeinde aus.
(III) 1 In den in § 1 Abs. 2 S. 1 genannten Fällen ruft der Amtsverweser zunächst die Kommunalaufsichtsbehörde an und ersucht sie um Stellungnahme sowie gegebenenfalls um Einschreiten. 2 Bleibt die Kommunalaufsichtsbehörde innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Tage ihrer Anrufung an untätig oder verweigert sie aufsichtsbehördliches Einschreiten, so ist der Amtsverweser berechtigt, Rechtsbeistand beizuziehen. 3 Dies gilt auch zur Überprüfung einer kommunalaufsichtsbehördlichen Stellungnahme gemäß S. 1.
(IV) 1 Die eingemeindende Gemeinde ist verpflichtet, die sich aus der Beiziehung i.S.v. Abs. 3 S. 2 und 3 ergebenden Kosten und Auslagen zu übernehmen, soweit die Beiziehung nicht rechtsmissbräuchlich ist. 2 Rechtsmissbräuchlichkeit im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn es für einen 9Rechtsbehelf nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis ermangelt.
Das Gesetz mit Begründung zum Download
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